Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung von Parkplätzen Gültig ab 01.07.2024

Mit dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf einem der Parkplätze innerhalb der blau markierten, gebührenpflichtigen Zone, erkennt der Benutzer der Parkeinrichtung – im folgenden Mieter/Mieterin genannt – an, einen Mietvertrag über einen Fahrzeugabstellplatz zu den nachstehenden Bedingungen geschlossen zu haben: 

1) Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) gelten für das Abstellen von Fahrzeugen auf den gebührenpflichtigen Parkplätzen im Nahbereich der Kassenstelle Ferleiten und sind auch auf der Webseite abrufbar. Die gebührenpflichtigen Parkplätze sind mit einer blauen Markierung sowie entsprechenden Hinweistafeln im Parkplatz-bereich gekennzeichnet. Die in diesen AGB verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB. Kunde) schließen Frauen und Männer gleichermaßen ein. In Fällen von unentgeltlicher Gebrauchsüberlassung von Einstellplätzen gelten die vorstehenden vertraglichen Regelungen entsprechend, mit Ausnahme der Bestimmung über den Mietzins.

2) Benützung der Parkplätze
Das Lösen eines Parkscheines am Parkscheinautomat berechtigt zum Abstellen des Fahrzeuges für einen Zeitraum von max. 48 Stunden. Der Mieter/die Mieterin kann unter den nicht reservierten Abstellplätzen einen freien wählen. Verkehrs- und Hinweisschilder sind zu beachten. Der gelöste Parkschein ist gut sichtbar unter der Windschutzscheibe im Innenraum des Fahrzeuges anzubringen. Ist der Parkschein für den Kontrolleur nicht sichtbar, gilt es als wäre kein Parkschein vorhanden. Die Großglockner Hochalpenstraßen AG hat Anspruch auf Bezahlung eines Entgelts. Die aktuellen Tarife sind Bruttopreise und werden direkt an den Parkscheinautomaten ausgewiesen. Durch das Lösen des Parkscheines stimmt der Kunde den aktuellen Tarifen zu.

3) Sorgfaltspflichten des Kunden
Das Einstellen von Fahrzeugen mit undichter Treibstoffanlage oder anderen Mängeln, die den Betrieb der Parkeinrichtung gefährden, ist unzulässig. Das Befahren des Parkplatzes und das Parken auf den ausgewiesenen Parkplätzen ist ausschließlich in üblicher Art und Weise zulässig. Es gelten die Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Jede andere Verwendung ist ausdrücklich untersagt, insbesondere jede Nutzung bzw. Tätigkeit, die eine Beschädigung, Verschmutzung und/oder optische Verunstaltung des Geländes/Asphaltbelages zur Folge hat.
Zuwiderhandlungen werden ausnahmslos zur Anzeige gebracht. Darüber hinaus gilt ein vom Straßenbenützer pro Verstoß an uns zu bezahlender pauschaler Schadenersatzbetrag für Reparatur-, Beseitigungs- und Reinigungskosten von € 800,00 als vereinbart. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatz-ansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten. Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern. Bei der Ein- und Ausfahrt hat der Mieter/die Mieterin eigenverantwortlich die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten.

4) Rechte der Vermieterin
Die Vermieterin kann auf Kosten und Gefahr des Mieters/der Mieterin das Fahrzeug aus der Parkeinrichtung abschleppen lassen, wenn:
a) das eingestellte Fahrzeug durch Verlust von Treibstoff oder durch andere Mängel den Betrieb der Parkeinrichtung gefährdet;
b) das Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit durch die Polizei aus dem Verkehr gezogen wird;
c) das Fahrzeug verkehrswidrig, behindernd oder auf reservierten Plätzen abgestellt ist. Die Parkeinrichtung ist zum kurzzeitigen Einstellen vorgesehen. Die Vermieterin kann daher auf Kosten und Gefahr des Mieters/der Mieterin das Fahrzeug aus der Parkeinrichtung abschleppen lassen, wenn sich das Fahrzeug länger als 2 Tage (48 Stunden) ununterbrochen in der Parkeinrichtung befindet, ohne dass ein Dauermietvertrag geschlossen ist.
Wurde kein Parkschein gelöst oder nicht sichtbar hinter der Windschutzscheibe abgelegt, oder ist die Dauer des Parkscheines abgelaufen, erfolgt eine Besitzstörungsklage.

5) Haftung und Schadenersatz
Mit der Abstellung des Fahrzeuges gilt der Abstellplatz als ordnungsgemäß übergeben. Die Benutzung der Parkeinrichtung erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters/der Mieterin. Die Vermieterin haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch andere Mieter/Mieterinnen oder dritte Personen verursacht worden sind.
Eine Bewachung oder Verwahrung des eingestellten Fahrzeuges, seines Zubehörs, allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände und/oder mit dem Fahrzeug in die Parkeinrichtung eingebrachter Sachen oder eine sonstige Tätigkeit, welche über die reine Raumüberlassung hinausgeht, ist nicht Gegenstand des Vertrages. Die Vermieterin übernimmt keine Obhuts- oder Verwahrungspflichten.
Sofern gesetzlich zulässig, wird die Haftung der Großglockner Hochalpenstraßen AG und eventuell von ihr eingesetzten Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt. Eine Haftung für Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, Folgeschäden sowie alle mittelbaren Schäden wird, sofern gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Mieter/die Mieterin ist verpflichtet, offenkundige Schäden am Fahrzeug unverzüglich bei der Kassenstelle der Großglockner Hochalpenstraße anzuzeigen. Ist dies nicht möglich, sind offenkundige Schäden spätestens innerhalb einer Frist von 3 Tagen schriftlich gegenüber der Vermieterin anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige offenkundiger Schäden sind sämtliche Ansprüche des Nutzers/der Nutzerin ausgeschlossen.
Die Vermieterin haftet nicht für Schäden (auch nicht für Diebstahl, Einbruch, Beschädigung etc.), die durch Dritte (z.B. andere Nutzer) verursacht werden, dies unabhängig davon, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt in der Parkeinrichtung aufhalten. Weiters haftet die Vermieterin auch nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Elementarereignisse wie Feuer, Wasser oder Ähnliches verursacht werden.

6) Datenschutz
Im Zuge der Parkplatzbewirtschaftung findet keine Datenerhebung statt. Im Bedarfsfall kann der Parkplatz videoüberwacht werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Großglockner Hochalpenstraßen AG.

7) Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für alle zivilrechtlichen Streitigkeiten in Zusammenhang mit der entgeltlichen Nutzung der gebührenpflichtigen Parkplätze ist das jeweils örtlich und sachlich zuständige Gericht zuständig.
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechtes.